ADiA nach §14b ZDG
Der "Andere Dienst im Ausland" ist rechtlich gesehen
kein Zivildienst.
Es handelt sich um eine Dienstform, deren Absolvierung von
der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes im
Inland befreit.
Dem entsprechend erfolgen seitens des Staates keinerlei
Zahlungen,
wie sie für Zivildienstleistende üblich sind (Sold,
Sozialversicherung, Kleidergeld, Verpflegung etc.).
Der "Andere Dienst im Ausland" ist ein Dienst, der auf der
Basis eines privaten Dienstverhältnisses zwischen
Dienstleistendem und anerkanntem Träger (in dem Fall der
SFD) durchgeführt wird. Insofern gelten die Bedingungen,
die zwischen diesen beiden vertraglich (siehe Vertrag)
vereinbart werden. Dies betrifft z.B. die Dauer des
Dienstes oder auch Urlaubsregelungen, Taschengeldzahlungen
etc... . Die Dauer des Dienstes muss lediglich zwei Monate
länger sein als beim Zivildienst. Ansonsten sind nach oben
keine Grenzen gesetzt.
Trotz der Trennung von Zivildienst und "Anderem Dienst im
Ausland" werden bei der Anerkennung von Projekten im
Ausland gewisse Regelungen aus dem Zivildienst übernommen.
Dies betrifft:
- die Arbeitsmarktneutralität des Dienstes (der
Dienstleistende darf keinen regulären Arbeitsplatz
ersetzen)
- die Art der Tätigkeit überwiegend im sozialen Bereich in
der direkten Arbeit mit Menschen (keine
Verwaltungstätigkeit) sowie
- im Sinne der Völkerverständigung die Arbeit mit
Einheimischen, nicht mit im Ausland lebenden Deutschen.