ADiA nach §14b ZDG

Der "Andere Dienst im Ausland" ist rechtlich gesehen kein Zivildienst.
Es handelt sich um eine Dienstform, deren Absolvierung von der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes im Inland befreit.
Dem entsprechend erfolgen seitens des Staates keinerlei Zahlungen,
wie sie für Zivildienstleistende üblich sind (Sold, Sozialversicherung, Kleidergeld, Verpflegung etc.).

Der "Andere Dienst im Ausland" ist ein Dienst, der auf der Basis eines privaten Dienstverhältnisses zwischen Dienstleistendem und anerkanntem Träger (in dem Fall der SFD) durchgeführt wird. Insofern gelten die Bedingungen, die zwischen diesen beiden vertraglich (siehe Vertrag) vereinbart werden. Dies betrifft z.B. die Dauer des Dienstes oder auch Urlaubsregelungen, Taschengeldzahlungen etc... . Die Dauer des Dienstes muss lediglich zwei Monate länger sein als beim Zivildienst. Ansonsten sind nach oben keine Grenzen gesetzt.

Trotz der Trennung von Zivildienst und "Anderem Dienst im Ausland" werden bei der Anerkennung von Projekten im Ausland gewisse Regelungen aus dem Zivildienst übernommen. Dies betrifft:

- die Arbeitsmarktneutralität des Dienstes (der Dienstleistende darf keinen regulären Arbeitsplatz ersetzen)

- die Art der Tätigkeit überwiegend im sozialen Bereich in der direkten Arbeit mit Menschen (keine Verwaltungstätigkeit) sowie

- im Sinne der Völkerverständigung die Arbeit mit Einheimischen, nicht mit im Ausland lebenden Deutschen.